Art. 94 [Bundesverfassungsgericht; Zusammensetzung]

(1) Das Bundesverfassungsgericht  besteht  aus  Bundesrichtern  und  anderen
Mitgliedern.  Die  Mitglieder  des  Bundesverfassungsgerichtes werden je zur
Hälfte vom Bundestage und vom  Bundesrate  gewählt.  Sie  dürfen  weder  dem
Bundestage,  dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen
eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt,
in  welchen  Fällen  seine  Entscheidungen  Gesetzeskraft haben. Es kann für
Verfassungsbeschwerden  die  vorherige  Erschöpfung  des   Rechtsweges   zur
Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.



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