Art. 94 [Bundesverfassungsgericht; Zusammensetzung]
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen
Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur
Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem
Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen
eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt,
in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für
Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur
Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
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